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Zur Lektion 4. Die Zollanmeldung





Formen der Zollanmeldung

Nach der Definition des Artikels 4 Nr. 17 ZK ist die Zollanmeldung in der vorgeschriebenen Form abzugeben. Das Zollrecht (Artikel 61 ZK) kennt vier Formen der Zollanmeldung, die sich durch die Art ihres Ausdrucks unterscheiden:

· schriftliche Zollanmeldung;

· Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung;

· mündliche Zollanmeldung;

· Zollanmeldung durch andere Willensäußerung, d.h. durch ein klar erkennbares Verhalten.

Die Zollanmeldung ist - egal in welcher Form - eine Willensäußerung des Anmelders, der damit zum Ausdruck bringt, in welches Zollverfahren er seine Waren überführen möchte. Es ist gesetzlich festgelegt, welche der oben aufgeführten Formen wann zu gebrauchen sind. So werden die verschiedenen Formen der Zollanmeldung grundsätzlich unterschiedlichen Anwendungsbereichen zugeordnet. Die schriftliche sowie die elektronische Zollanmeldung werden mehrheitlich von der Wirtschaft genutzt, die mündliche und die Zollanmeldung durch klar erkennbares Verhalten sind bis auf wenige Ausnahmen für Privatpersonen vorgesehen.

Schriftliche Zollanmeldung

Bei der schriftlichen Zollanmeldung ist zwischen dem normalen Verfahren (Artikel 62-75 ZK - Anmeldung auf einem vorgeschriebenen, EG-einheitlichen Vordruck - dem sog. Einheitspapier -) und den vereinfachten Verfahren (Artikel 76 ZK - unvollständige Zollanmeldung, vereinfachtes Anmeldeverfahren, Anschreibeverfahren) zu unterscheiden. Die schriftliche Zollanmeldung ist dann zwingend vorgeschrieben, wenn keine andere Form zugelassen ist.

Um den Bedürfnissen kleinerer und mittlerer Wirtschaftsbetriebe gerecht zu werden, die nicht an dem IT-Verfahren ATLAS teilnehmen wollen, hat das Bundesministerium der Finanzen die Abgabe von Zollanmeldungen per Internet entwickelt. Damit können alle Bürgerinnen und Bürger, Betriebe und Unternehmen per Internet, d.h. von jedem beliebigen Ort aus, das Portal für die Internetzollanmeldungen aufrufen, am PC ausfüllen und per Internet an die zuständige Zollstelle senden. Der Ausdruck muss allerdings noch unterschrieben und bei der Zollstelle abgeben werden, da die Voraussetzungen für eine Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung (z.B. durch eine elektronische Signatur) hier nicht gegeben sind.

Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung

Im Zeitalter der Computer kann die Zollanmeldung aus Gründen der Schnelligkeit, der Papierersparnis, der Fahrwege usw. durch eine Anmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung abgegeben werden. Mit Hilfe von zertifizierter Software können die im Einheitspapier vorgesehenen Angaben zur datentechnischen Verarbeitung an das interne Informatikverfahren der deutschen Zollverwaltung - ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungssystem) - übermittelt werden. Die rechtlich relevante Unterschrift des Anmelders wird dabei gem. Artikel 4b) ZK-DVO durch einen Code (B eteiligten i dentifikations n ummer - BIN) ersetzt. Auf die Vorlage der zusätzlich benötigten Unterlagen wie Rechnung, Ursprungszeugnis oder Präferenzpapier können die Zollbehörden nach Artikel 77 ZK größtenteils verzichten.

Die Vorgehensweise für Papiere, von deren Vorlage die Einfuhrfähigkeit der Waren abhängt (z.B. bei Verboten und Beschränkungen) bzw. solche, in denen regelmäßig zollamtliche Vermerke einzutragen sind (z.B. Einfuhrgenehmigung), wird im Einzelnen festgelegt. Sämtliche Papiere müssen dem Zoll zur Verfügung gehalten werden.

Als abgegeben gilt die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung im Zeitpunkt des Eingangs bei der Zollstelle. Annahme der Anmeldung, Abgabenbescheid, Überlassung der Waren usw. werden dem Anmelder ebenfalls auf elektronischem Wege mitgeteilt. Sämtliche bisher von der Zollverwaltung bzw. von der Wirtschaft genutzten Informatikverfahren wie ALFA (Automatisiertes Luftfracht-Abwicklungsverfahren), DOUANE (DV-organisierte Unterstützung der Abfertigung nach Einfuhr), KOBRA (Kontrolle bei der Ausfuhr) und ZADAT (Zollanmeldung auf Datenträgern) wurden bzw. werden von ATLAS abgelöst.

4. Mündliche Zollanmeldung

Eine mündliche Zollanmeldung ist eine körperlich geäußerte, ausgesprochene Willenserklärung. Der Anmelder muss sich also erkennbar dem Zöllner gegenüber ohne Aufforderung artikulieren. Für abgabenpflichtige Waren im Reiseverkehr ist es deshalb nicht ausreichend, lediglich den roten Ausgang bei Flughäfen bzw. Häfen zu benutzen. Vielmehr bedarf es auch hier einer zusätzlichen, ausgesprochenen, also mündlichen Anmeldung.

Diese Form stellt gegenüber der formgebundenen schriftlichen Anmeldung eine bedeutende Erleichterung für den Anmelder dar. Sie ist allerdings beschränkt auf spezielle Fälle der Zollverfahren. Mündliche Anmeldungen können beispielsweise abgegeben werden für:

· Reisemitbringsel, die nicht abgabenfrei sind;

· kommerzielle Einfuhrsendungen mit einem Wert bis 1.000 Euro;

· bestimmte, abgabenfreie Rückwaren;

· vorübergehend eingeführte Rundfunk- und TV-Ausrüstung;

· vorübergehend eingeführte Tiere zum Weiden oder Arbeiten...

Angaben wie Warenbezeichnung, Menge, Wert, Ursprungsland... werden vom Abfertigungsbeamten in einem dafür vorgesehenen Vordruck zur Berechnung der eventuell zu erhebenden Einfuhrabgaben aufgenommen. Dieser gilt nach Entrichtung der Abgaben gleichzeitig als Quittung. Ist für das betreffende Zollverfahren die Vorlage eines Überwachungsdokuments, einer Einfuhrgenehmigung, einer Einfuhrlizenz oder einer sonstigen Unterlage vorgeschrieben, und muss die Zollstelle daraufhin formelle Handlungen vornehmen (z.B. abschreiben, Meldungen tätigen...), ist stets eine schriftliche Zollanmeldung erforderlich (Artikel 235 ZK-DVO). Insbesondere bei den Zollverfahren freier Verkehr und Ausfuhrverfahren kann die Zollstelle jederzeit eine schriftliche Zollanmeldung verlangen, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit bzw. der Vollständigkeit der gemachten Angaben hat.

Anmelder

Im Zollrecht wird als Anmelder die Person bezeichnet, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird (Artikel 4 Nr. 18 ZK).

Damit übernimmt der Anmelder die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in einer Zollanmeldung sowie die Echtheit der vorgelegten Unterlagen und wird Schuldner für ggf. entstehende Abgaben.

Person des Anmelders

Nach den Zollvorschriften kann eine Zollanmeldung grundsätzlich von jeder Person (Anmelder) abgegeben werden. Als "Personen" gelten hier:

· natürliche Personen (Einzelkaufmann, Reisender...),

· juristische Personen

· Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten können (OHG, KG, GbR...).

Da nicht nur abgabenpflichtige, sondern grundsätzlich alle mitgeführten Waren anzumelden sind (also auch Fortbewegungsmittel, Reisegepäck und abgabenfreie Waren, z.B. im Rahmen der sog. Reisefreimengen), wird man selbst für zollfreie Waren Anmelder. Auch Kinder können übrigens ohne Weiteres zum Anmelder werden - auf die Volljährigkeit kommt es hier nicht an. Bei abgabenpflichtigen Waren werden sie sogar zum Zollschuldner. Die daraus resultierende Verpflichtung zur Zahlung übernehmen dann allerdings nach der Abgabenordung ihre gesetzlichen Vertreter, also meist die Eltern (Regelungen des BGB zum Schutz von Minderjährigen). Juristische Personen und -vereinigungen handeln ebenfalls durch ihre Vertreter oder durch besonders Beauftragte, z.B. eine Aktiengesellschaft durch ihren Vorstand oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch den Geschäftsführer.







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