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Zu Lektionen 2-3. Zollverfahren





Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

Bei der Wahl einer möglichen zollrechtlichen Bestimmung von Waren spielt die Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung eine wichtige Rolle - insbesondere, um Abgaben nicht oder erst dann entstehen zu lassen, wenn die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehen.

Der Begriff "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung" wird im geltenden Zollrecht nicht konkret definiert, allerdings sind in Artikel 84 Abs. 1 Buchst. b) ZK die Zollverfahren aufgelistet, denen eine wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich dabei um

· das Zolllagerverfahren,

· die aktive Veredelung,

· das Umwandlungsverfahren (Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung),

· die vorübergehende Verwendung und

· die passive Veredelung.

2. Rechtsgrundlagen für die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung sind die Artikel 84-90 und 98-160 ZK und die Artikel 496-592 ZK-DVO. Dabei gibt es neben besonderen Vorschriften für jedes Verfahren auch verfahrensübergreifende allgemeine Regelungen (Artikel 84-90 ZK und Artikel 496-523 ZK-DVO), da die Verfahren hinsichtlich Antragstellung und Bewilligung, wirtschaftlicher Voraussetzungen, Warenbeförderung, Aufzeichnungspflichten und Abrechnung wesentliche Gemeinsamkeiten aufweisen.

Der größte Teil der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung zählt zugleich zu den in Artikel 84 Abs. 1 Buchst. a) aufgezählten sog. Nichterhebungsverfahren (so das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren, das Umwandlungsverfahren [Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung] und die vorübergehende Verwendung).

Bei Nichterhebungsverfahren kommt es bei ordnungsgemäßer Überführung und Durchführung zu keiner Erhebung von Einfuhrabgaben.

Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung können grundsätzlich nur nach vorheriger Bewilligung durch die zuständige Zollbehörde in Anspruch genommen werden.

Die Zollbehörde muss dabei die Interessen des Antragstellers und die wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union gegeneinander abwägen. Dieser Umstand rechtfertigt die Bezeichnung "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung".

Die bewilligende Behörde prüft dabei zunächst, ob der Antragsteller die erforderliche Gewähr dafür bietet, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Gleichzeitig müssen Verwaltungsaufwand und tatsächliches wirtschaftliches Bedürfnis in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Möchte der Antragsteller ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung in mehreren EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen (z.B. wenn es in einem anderen Mitgliedstaat beendet werden soll), kommt die sog. Einzige Bewilligung in Frage.

3. Die fünf Verfahren im Überblick

A. Zolllagerverfahren

In einem Zolllager können Nichtgemeinschaftswaren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen gelagert werden.

Die Lagerdauer ist nicht beschränkt. Die Überführung in ein Zolllager bietet sich daher insbesondere dann an, wenn die endgültige Bestimmung der Ware im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht feststeht.

Im Anschluss an das Zolllagerverfahren können die Waren wiederausgeführt werden (Transitfunktion des Zolllagers) oder in ein anderes Zollverfahren ggf. mit Einfuhrabgabenerhebung übergeführt werden (Kreditfunktion des Zolllagers).
Weitere Funktionen sind die Ausfuhrlagerung - Nichtgemeinschaftswaren werden nach Beendigung eines vorangegangenen anderen Zollverfahrens in ein Zolllager übergeführt, um anschließend wiederausgeführt zu werden - und die Erstattungslagerung zur Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen für in der Gemeinschaft produzierte und für die Ausfuhr bestimmte Agrarwaren. Um den unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedürfnissen gerecht zu werden, unterscheidet man insgesamt sechs Lagertypen, die öffentliche (Typen A, B, F) oder private (Typen C, D, E) Zolllager sein können.

B. Aktive Veredelung

In der aktiven Veredelung werden Nichtgemeinschaftswaren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (Reparatur) in das Zollgebiet der Union eingeführt, um nach Durchführung dieser Vorgänge wiederausgeführt zu werden.
Die hierbei gewährte Zollbegünstigung - Einfuhrabgaben werden nur erhoben, soweit die zuvor eingeführten Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union einfließen - soll die Wettbewerbsfähigkeit heimischer Unternehmen in Drittländern fördern und den Absatz der hergestellten Waren in Drittländern erleichtern.
Zur Durchführung der aktiven Veredelung stehen zwei Abwicklungsarten zur Verfügung: Im Nichterhebungsverfahren werden bei der Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in die aktive Veredelung keine Einfuhrabgaben erhoben und handelspolitische Maßnahmen grundsätzlich nicht angewendet. Im Verfahren der Zollrückvergütung werden die Vorprodukte zunächst unter Erhebung der Einfuhrabgaben und Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Bei der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse erfolgt dann der Erlass oder die Erstattung der Einfuhrabgaben.

C. Umwandlungsverfahren

In diesem Verfahren werden eingeführte Nichtgemeinschaftswaren nicht sofort und nicht in ihrer ursprünglichen Form, sondern erst später nach ihrer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Die Einfuhrabgaben werden dabei nicht für die Einfuhrwaren erhoben, sondern für die durch die Be- oder Verarbeitung entstandenen Umwandlungserzeugnisse. Mit der Be- oder Verarbeitung der Einfuhrwaren auf eine andere - zumeist niedrigere - Produktionsstufe kommt es durch den damit verbundenen geringeren Zollsatz zu einer Abgabeneinsparung.
Darüber hinaus wird durch das Umwandlungsverfahren verhindert, dass Be- oder Verarbeitungen außerhalb der Union stattfinden und so die bereits umgewandelten Erzeugnisse eingeführt werden (Förderung der innergemeinschaftlichen Wirtschaft, Sicherung von Arbeitsplätzen). Die handelspolitischen Maßnahmen werden folglich nicht für die Einfuhrwaren, sondern erst für die Umwandlungserzeugnisse bei deren Überführung in den freien Verkehr angewandt.

3d. Vorübergehende Verwendung

In das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung werden Nichtgemeinschaftswaren übergeführt, die nur zeitweise in das Zollgebiet der Union eingeführt werden sollen, um im Zollgebiet vorübergehend genutzt (z.B. Messewaren) und anschließend in unverändertem Zustand- keine Be- oder Verarbeitung - wiederausgeführt zu werden.

Die Verwendung der Waren wird zollamtlich überwacht. Von der Abgabenerhebung und der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen wird daher grundsätzlich abgesehen. Die Art der Ware, des Gebrauchs und die Dauer der Verwendung sind für den Umfang der Begünstigung entscheidend. In bestimmten Fällen kann es jedoch zum Schutz der innergemeinschaftlichen Wirtschaft notwendig sein, nur eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben vorzunehmen.

E. Passive Veredelung

Im Rahmen der passiven Veredelung werden Gemeinschaftswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt und nach Veredelungsarbeiten (Bearbeitung, Verarbeitung, Ausbesserung) in einem Drittland wiedereingeführt.
In den im Drittland hergestellten Fertigwaren, die in der Union in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, sind anteilig aus der Union stammende Vorprodukte enthalten, für die kein Zoll entrichtet werden soll. Erhoben wird daher lediglich die Differenz zwischen dem Zollbetrag für die veredelten Waren und dem Zoll für die eingesetzten Vorprodukte aus der Union (Differenzverzollung). Unter bestimmten Voraussetzungen ist auf Antrag alternativ die Abgabenberechnung auf der Grundlage der Veredelungskosten möglich (Mehrwertverzollung).







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