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Zu Lektionen 2-3. ZollverfahrenZollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung Bei der Wahl einer möglichen zollrechtlichen Bestimmung von Waren spielt die Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung eine wichtige Rolle - insbesondere, um Abgaben nicht oder erst dann entstehen zu lassen, wenn die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehen. Der Begriff "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung" wird im geltenden Zollrecht nicht konkret definiert, allerdings sind in Artikel 84 Abs. 1 Buchst. b) ZK die Zollverfahren aufgelistet, denen eine wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich dabei um · das Zolllagerverfahren, · die aktive Veredelung, · das Umwandlungsverfahren (Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung), · die vorübergehende Verwendung und · die passive Veredelung. 2. Rechtsgrundlagen für die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung sind die Artikel 84-90 und 98-160 ZK und die Artikel 496-592 ZK-DVO. Dabei gibt es neben besonderen Vorschriften für jedes Verfahren auch verfahrensübergreifende allgemeine Regelungen (Artikel 84-90 ZK und Artikel 496-523 ZK-DVO), da die Verfahren hinsichtlich Antragstellung und Bewilligung, wirtschaftlicher Voraussetzungen, Warenbeförderung, Aufzeichnungspflichten und Abrechnung wesentliche Gemeinsamkeiten aufweisen. Der größte Teil der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung zählt zugleich zu den in Artikel 84 Abs. 1 Buchst. a) aufgezählten sog. Nichterhebungsverfahren (so das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren, das Umwandlungsverfahren [Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung] und die vorübergehende Verwendung). Bei Nichterhebungsverfahren kommt es bei ordnungsgemäßer Überführung und Durchführung zu keiner Erhebung von Einfuhrabgaben. Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung können grundsätzlich nur nach vorheriger Bewilligung durch die zuständige Zollbehörde in Anspruch genommen werden. Die Zollbehörde muss dabei die Interessen des Antragstellers und die wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union gegeneinander abwägen. Dieser Umstand rechtfertigt die Bezeichnung "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung". Die bewilligende Behörde prüft dabei zunächst, ob der Antragsteller die erforderliche Gewähr dafür bietet, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Gleichzeitig müssen Verwaltungsaufwand und tatsächliches wirtschaftliches Bedürfnis in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. 3. Die fünf Verfahren im Überblick A. Zolllagerverfahren In einem Zolllager können Nichtgemeinschaftswaren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen gelagert werden. Die Lagerdauer ist nicht beschränkt. Die Überführung in ein Zolllager bietet sich daher insbesondere dann an, wenn die endgültige Bestimmung der Ware im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht feststeht. Im Anschluss an das Zolllagerverfahren können die Waren wiederausgeführt werden (Transitfunktion des Zolllagers) oder in ein anderes Zollverfahren ggf. mit Einfuhrabgabenerhebung übergeführt werden (Kreditfunktion des Zolllagers). B. Aktive Veredelung In der aktiven Veredelung werden Nichtgemeinschaftswaren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (Reparatur) in das Zollgebiet der Union eingeführt, um nach Durchführung dieser Vorgänge wiederausgeführt zu werden. C. Umwandlungsverfahren In diesem Verfahren werden eingeführte Nichtgemeinschaftswaren nicht sofort und nicht in ihrer ursprünglichen Form, sondern erst später nach ihrer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Die Einfuhrabgaben werden dabei nicht für die Einfuhrwaren erhoben, sondern für die durch die Be- oder Verarbeitung entstandenen Umwandlungserzeugnisse. Mit der Be- oder Verarbeitung der Einfuhrwaren auf eine andere - zumeist niedrigere - Produktionsstufe kommt es durch den damit verbundenen geringeren Zollsatz zu einer Abgabeneinsparung. 3d. Vorübergehende Verwendung In das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung werden Nichtgemeinschaftswaren übergeführt, die nur zeitweise in das Zollgebiet der Union eingeführt werden sollen, um im Zollgebiet vorübergehend genutzt (z.B. Messewaren) und anschließend in unverändertem Zustand- keine Be- oder Verarbeitung - wiederausgeführt zu werden. Die Verwendung der Waren wird zollamtlich überwacht. Von der Abgabenerhebung und der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen wird daher grundsätzlich abgesehen. Die Art der Ware, des Gebrauchs und die Dauer der Verwendung sind für den Umfang der Begünstigung entscheidend. In bestimmten Fällen kann es jedoch zum Schutz der innergemeinschaftlichen Wirtschaft notwendig sein, nur eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben vorzunehmen. E. Passive Veredelung Im Rahmen der passiven Veredelung werden Gemeinschaftswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt und nach Veredelungsarbeiten (Bearbeitung, Verarbeitung, Ausbesserung) in einem Drittland wiedereingeführt. ЧТО ПРОИСХОДИТ, КОГДА МЫ ССОРИМСЯ Не понимая различий, существующих между мужчинами и женщинами, очень легко довести дело до ссоры... ЧТО ПРОИСХОДИТ ВО ВЗРОСЛОЙ ЖИЗНИ? Если вы все еще «неправильно» связаны с матерью, вы избегаете отделения и независимого взрослого существования... Система охраняемых территорий в США Изучение особо охраняемых природных территорий(ООПТ) США представляет особый интерес по многим причинам... Что будет с Землей, если ось ее сместится на 6666 км? Что будет с Землей? - задался я вопросом... Не нашли то, что искали? Воспользуйтесь поиском гугл на сайте:
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